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Freitag, 24. Dezember 2021

Turboquerulantin: Mobben statt shoppen

Das Jahr geht zu Ende und bei aller Corona-Panik ist es die Turboquerulantin, die mit ihrer gleichbleibend kriminellen Energie für etwas Konstanz in dieser unsicheren Zeit sorgt. Die Menschen in unserem Land fragen sich, ob sie sich impfen lassen sollen, wie viele Impfungen es wohl werden und ob die Freiheitsbeschränkungen je ein Ende haben werden. Solche Zweifel kennt unser Türbchen nicht und es wird  - Pandemie hin oder her - einfach weitergemobbt.

Die Gerichte schleppen sich mittlerweile von Beschluss zu Beschluss und die Sanktionsintervalle werden immer länger. Die Aushöhlung des Rechtsstaates schreitet voran und doch wird immer wieder mal ein kleines Ordnungsgeld gegen die Turboquerulantin festgesetzt, wenn es die Aktenlage erlaubt. Nun hat sich das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 10.11.2021 zum Az.: Az.: 32 C 621/18 aufgerafft, dem Turbilein die Feiertage mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,- zu versüßen, weil sie es trotz rechtskräftigem Urteil einfach nicht lassen kann, ihrem Zwillingsbruder sein Leben in exklusiven Adelskreisen zu vermiesen.

Dem stets gleichlautenden Vorwurf, ihr Bruder sei ein gerichtsbekannter Betrüger, versucht das Amtsgericht Hamburg nun durch die Festsetzung eines höheren Ordnungsgelds Einhalt zu gebieten, weil sich Deutschlands Rekordhalterin mit dem vorangegangenen Beschluss natürlich nicht durch einen Kleckerbetrag in Höhe von EUR 150,- hat stoppen lassen. Wenigstens hat der Betreuer der TQ verlässlich dafür gesorgt, dass keine unsinnigen Rechtsmittel mehr eingelegt wurden und der Beschluss umgehend rechtskräftig geworden ist. Es ist einfach eine schöne Tradition, der Turboquerulantin rechtzeitig zum Weihnachtsfest ein wenig Aufmerksamkeit zu schenken und ihr in dieser heiligen Zeit mitzuteilen: Wir denken an Dich.

Dienstag, 12. Oktober 2021

Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt

Ein Versprechen hält man und diesem Grundsatz fühlt sich sogar unsere Turboquerulantin verpflichtet, wenn sie gelobt: "Ich bleibe so wie ich bin und lasse mich von niemandem verändern." Getreu dieses Lebensmottos hat unser kleinkrimineller Wonneproppen nun wieder eine Bestätigung vom Landgericht Hagen dafür erhalten, dass sich die deutsche High Society auch in Zukunft im Kampf gegen den Scheinadel aller Herren Länder auf die TQ verlassen kann. Ein klitzekleines Ordnungsgeld von EUR 500,- kann unseren Adelsschreck natürlich nicht davon abhalten, der deutschen Gerichtsbarkeit auch in Zukunft zu zeigen, dass das bürgerliche Recht nicht gleichmäßig für alle gilt. Frühberentet, rechtlich betreut und in der Privatinsolvenz kann man sich in Deutschland fast alles erlauben. Jedenfalls im Zivilrecht.

Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.

Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.

Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.

Freitag, 6. August 2021

Turboquerulantin - Amtsgericht Gelsenkirchen spricht Machtwort


Das unbestechliche und mit dem mittlerweile in Deutschland nicht mehr selbstverständlichen Blick für Opfer von Rechtsverletzungen ausgestattete Amtsgericht Gelsenkirchen hat das bösartige Treiben von Niedersachsens berühmtester Rechtsbrecherin, gemeinhin unter dem Namen Turboquerulantin bekannt, mit einem Beschluss über ein zu zahlenden Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- quittiert.

Weil sich unser krimineller Einfaltspinsel nicht an das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2020 zum Az.: 409 C 169/20 gehalten hatte, wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, dessen Höhe sicherlich auch damit zu tun hat, dass die Turboquerulantin vorher schon zweimal ein Verfügungsurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 mit gleichem Tenor ignoriert hatte und dafür per Beschluss vom 14.04.2020 zunächst mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- und schließlich durch Beschluss vom 21.08.2020 mit einem weiteren Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,- bestraft wurde.

Weil die Turboquerulantin vor kurzem durch das Amtsgericht Nienburg mittels eines Betreuers an die Kette gelegt wurde und es ihr damit ohne dessen Zustimmung verwehrt ist, ihren als Rechtsmittel getarnten Schwachsinn mit rechtlich beachtlicher Wirkung über die Gerichte auszuschütten, werden sich die Tore der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Zukunft etwas eher für das Türbchen öffnen als bisher. Wenn es die TQ dagegen schafft, ihren noch unverbrauchten Betreuer in den ihr eigenen Kosmos des Stumpfsinns hineinzuziehen, mag es ihr gelingen, der gerechten Strafe noch ein wenig zu entfliehen.

Mittwoch, 7. Juli 2021

Turboquerulantin entwaffnet

Mit einem genialen Schachzug gegen die Turboquerulantin hat das Amtsgericht Nienburg unter Amtsgerichtsdirektor Bernd Bargemann die Richterschaft in ganz Niedersachsen beeindruckt. Denn in Zukunft kann die Turboquerulantin nicht mehr ohne weiteres gerichtliche Schritte einleiten, die sich gegen Alfred Boecker Comte de Montfort oder Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich richten. Außerdem kann sich die berüchtigte Rechtsbrecherin nicht mehr alleine gegen Urteile oder Ordnungsgeldbeschlüsse wehren, die von den genannten Widersachern angestrengt wurden, egal wie streng das Urteil oder wie hoch ein Ordnungsgeld ist.

Der vom Amtsgericht Nienburg angewandte Trick um die Turobquerulantin auszubremsen hat seine Grundlage in § 1896 BGB, wonach ein Betreuer für Rechtsangelegenheiten bestellt werden kann, wenn jemand auf Grund einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Wer das zu Papier gebrachte Gebrabbel unseres ab sofort unter Betreuung stehenden Huschewinds einmal selbst gelesen hat, wird dem Amtsgericht Nienburg zu seiner Entscheidung gratulieren.

Weil sich die Turboquerulantin in der Vergangenheit nicht mit einem einzigen Rechtsmittel gegen das erfolgreiche Team Boecker de Montfort/Möbius oder Fürst Gorka Prinz Rurikovich/Möbius durchsetzen konnte, muss der Niedersächsische Justizpromi in Zukunft seinen nur für die Prozesse der Dreamteams eingesetzten Betreuer um Erlaubnis fragen, bevor er die Faxgeräte der bundesdeutschen Justiz mit sinnlosen Rechtsmitteln zumüllen darf. Nicht genehmigter TQ-Schwachsinn darf in bundesdeutschen Amtsstuben dank der Unterstützung des Amtsgerichts Nienburg ab sofort als unbeachtlich entsorgt werden, wenn wir gegen unser Turbilein ins Feld ziehen.

Damit rückt die Rechtskraft und der Knast nach Ordnungsgeldbeschlüssen wieder ein bisschen näher an unsere Heldin heran, da die Akten jetzt nicht mehr so lange bei den Rechtsmittelgerichten kreisen, wenn sie sich nicht wehren darf. Der Rechtsstaat lässt sich nicht mehr länger auf der Nase herumtanzen. Der europäische Hochadel bedankt sich artig bei der niedersächsischen Justiz und ich natürlich auch.

Montag, 7. Dezember 2020

Turboquerulantin: mal wieder 1.000,- Euro Ordnungsgeld

Die Gesellschaft zerbricht an den Belastungen der Pandemie, große Konzerne zerschellen an den Restriktionen der Corona-Krise und die Turboquerulantin marschiert aufrechten Ganges durch ein Weltuntergangsszenario ohne ihre Gegner auch nur eines Blickes zu würdigen. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.03.2020 zum Az.: 405 C 78/20 hatte unser Racheengel schon kurz nach der Zustellung vom Tisch gewischt und wurde dafür vom AG Gelsenkirchen durch Beschluss vom 14.04.2020 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro ermahnt, rechtskräftige Titel in Zukunft doch ein wenig mehr zu beachten.

Nun ist ein einzelnes Ordnungsgeld bei unserer Weltrekordlerin nicht viel mehr als ein Vogelschiss in über 5 Jahren erfolgreicher Turboquerulanz, so dass der Beschluss vom 21.08.2020 mit einer Verdoppelung des ersten Ordnungsgeldes auf eine Querulanzprämie in Höhe von 1.000,- Euro echte TQ-Fans auch nicht mehr zu Jubelstürmen veranlasst. Immerhin ein weiterer Beleg für die Unbeugsamkeit der Turboquerulantin vor der deutschen Gerichtsbarkeit in Zeiten, in denen eine Vielzahl aufmüpfiger Bundesbürger die Wucht der Autorität des Staates ganz anders zu spüren bekommt.

Der Erzengel der deutschen Volksseele lässt sich allerdings nicht einschüchtern und verfolgt mit eiserner Disziplin unaufhaltsam das Ziel, nach der erfolgreichen Unterwerfung des Amtsgerichts Nienburg weitere deutsche Gerichte dem Reich des Fehderechts der Turboquerulantin einzuverleiben.

Freitag, 16. Oktober 2020

Turboquerulantin: 1.500,- Euro Ordnungsgeld

Wir hatten es ja schon geahnt, dass unsere Turboquerulantin ein läppisches Ordnungsgeld in Höhe von nur EUR 500,- wegen des Verstoßes gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2020 eher als Missachtung ihres unermüdlichen Strebens im Kampf gegen die Rechtsordnung betrachtet, denn als mahnenden Hinweis, endlich die Rechte unserer Mandanten zu achten.   

Deshalb folgte auf den ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 20.04.2020 am 03.08.2020 ein zweiter Ordnungsgeldbeschluss, nunmehr mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.500,-, der die Verdienste der Turboquerulantin auf Twitter in der bundesdeutschen Querulantenszene  in deutlich angemessenerer Form berücksichtigt.

Das Landgericht Hagen erkennt nun auch ausdrücklich an, dass der niedersächsische Richterschreck besonders nachhaltig gegen geltendes Recht verstößt, weil er sich auch schriftsätzlich dahingehend äußerte, in den Entscheidungen des Gerichts Beihilfe bzw. Mittäterschaft zu den vermeintlichen Straftaten unseres Mandanten zu sehen. Eine Entscheidung des Landgerichts Hagen, die bei uns und unseren Mandanten uneingeschränkten Beifall findet.

Mittwoch, 16. September 2020

Turboquerulantin - Schurkentag

Das Datum hat sich tief in die Geschichte unserer Welt eingebrannt. Am 20. April ist auch in Deutschland traditionell Schurkentag und in manch schimmeliger Mietwohnung rotten sich zwielichtige Gestalten zusammen, um den Tag zu feiern, an dem eine der finstersten Gestalten das Licht der Welt erblickt hatte, die je auf deutschem Boden ihr Unwesen trieb. So war es auch kein Wunder, dass sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen just am 20. April 2020 zusammensetzte, um die Turboquerulantin mit einer kleinen Überraschung für ihre Führungsrolle in der deutschen Querulantenszene zu belohnen.

Ein didaktisch wertvoll aufbereiteter Beschluss mit dem harmonisch eingefügten Wappen Nordrhein-Westfalens würdigte an diesem besonderen Tag das Wirken der Turboquerulantin auf der Internetplattform Twitter, auf welcher sie mit gewohnt sicherer Hand gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem vorangegangenen Beschluss vom 19.02.2020 mittels fortgesetzter Veröffentlichung der Unterschrift des ihr unliebsamen Comte de Montfort verstieß. Wie üblich warf unser kleinkrimineller Sausewind zur Garnierung des wirren Treibens in seiner gerichtlichen Stellungnahme mit den ihm vertrauten Begriffen "Prozessbetrug", "Betrugsdelikte", "Strafanträge" und "Bandenkriminalität" um sich. 

Das Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- ist natürlich nur ein äußerst gering bemessener Anerkennungsbetrag für einen vorsätzlichen Verstoß, der auch in der Querulantenszene mehr Beachtung verdient hätte. Innovativ war sicherlich der Vorwurf der Turboquerulantin, dass das Landgericht Hagen im Beschluss vom 19.02.2020 nicht nach Recht und Ordnung gehandelt habe und sich der Mittäterschaft bei den schweren Straftaten ihres blaublütigen Gegners schuldig gemacht hätte. Natürlich darf auch der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen das erkennende Gericht nicht fehlen und es ist daher zu erwarten, dass unser Türbchen auch in dieser Sache noch lange nicht klein beigeben wird.

Montag, 6. Juli 2020

Die Turboquerulantin und das freiwillige Ordnungsgeld

Unbeeindruckt von einstweiligen Verfügungen, rechtskräftigen Urteilen und zahlreichen Ordnungsgeldern fräst sich unsere Turboquerulantin immer tiefer in die Weichteile der deutschen Justiz. Nachdem das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2016 das erste Mal kapituliert hatte und der rechtsstaatliche Offenbarungseid spätestens 2019 nicht mehr zu verbergen war, tastet sich nun auch das Amtsgericht Hamburg immer näher an die weiße Fahne heran.

Um die lästigen Ordnungsgelder mit einem Federstrich hinwegzuwischen, hatte das Turbilein bereits im vorigen Jahr Insolvenzantrag beim Amtsgericht Syke gestellt, ohne allerdings auch nur eine Sekunde daran zu denken, ihr rechtsfeindliches Trommelfeuer gegenüber den bedauernswerten Inhabern der zahlreichen Unterlassungstitel einzustellen.

Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat nun das Amtsgericht Hamburg trotz des laufenden Insolvenzverfahrens der Turobquerulantin von Ordnungshaft abgesehen und wegen des Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.07.2019 ein Ordnungsgeld von (lediglich) EUR 150,- ausgeworfen, dass angesichts der Mittellosigkeit des gesetzlosen Quälgeists aus Niedersachsen vollkommen sinnlos erscheint. Das lief in Hamburg früher anders, aber vielleicht soll neuerdings der Grundsatz "Spaß statt Strafe" für ein harmonischeres Miteinander sorgen und eine übellaunige Rechtsfindung im Streben nach Gerechtigkeit ablösen.

Amüsant ist insoweit die Begründung des Gerichts: "Zwar handelt es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner nach Anordnung eine freiwillige Zahlung leistet." Mit Sicherheit wird unser Türbchen in Kürze ihr Geheimversteck plündern und der Justizkasse Hamburg zur Begleichung des neuen Ordnungsgelds ihre letzten Spargroschen freiwillig überreichen, um den ihr wohlgesonnenen Richter nicht zu enttäuschen. Vielleicht sollte die Justiz schon die Tenorierung von Unterlassungsansprüchen etwas gefälliger gestalten und Rechtsbrechern eine Beleidigung nicht gleich verbieten, sondern nur um gelegentliche Unterlassung des rechtswidrigen Treibens bitten, wenn es nicht allzuviel Mühe macht.

Montag, 20. April 2020

Turboquerulantin viel stärker als Corona

Es ist erschütternd, was man in der Corona-Krise alles lesen muss. Ein muslimischer Prediger und Bezieher von Sozialleistungen ergaunert sich von der Berliner Investitionsbank 18.000,- Euro Corona-Soforthilfe und Betreiber von gut platzierten Fakewebseiten fischen mit unechten Antragsformularen Daten ab, um damit selbst Anträge auf Hilfsgelder im Namen Dritter aber mit eigenen Kontoverbindungen stellen zu können.

In solch schweren Zeiten ist es wichtig, positive Zeichen zu setzen, um den ehrlichen Menschen zu signalisieren, dass Anstand und Moral noch lange nicht ausgedient haben. Wie ein Fels in der Brandung sorgt unsere Turboquerulantin deshalb dafür, dass der schwer gebeutelte Landeshaushalt in Nordrhein-Westfalen wenigstens ein bisschen entlastet und zum Ausgleich für die enormen Corona-Zahlungen mit einem kleinen Zuschuss in Höhe von 500,- Euro bedacht wird.

Böse Zungen behaupten zwar, dass die Spende der TQ in Wirklichkeit nur ein Ordnungsgeld des Amtsgerichts Gelsenkirchen sei, aber das ist natürlich nur formell richtig. Denn wer durch rechtskräftiges Urteil verbotene Beiträge auf Twitter einfach stehen lässt und sich dazu im Vollstreckungsverfahren vor Gericht überhaupt nicht äußert, ist entweder vollkommen umnachtet oder verfolgt mit seinem Verhalten den Zweck, der Landeskasse in schwierigen Zeiten finanziell ein wenig unter die Arme zu greifen.

Wie wir längst alle wissen, ist unser Türbchen aber alles andere als dumm und daher gebührt der niedersächsischen Vollblutjournalistin der uneingeschränkte Dank für ihre aufopferungsvolle Haltung, der öffentlichen Hand von ihrer bescheidenen Rente ganze 500,- Euro für wohltätige Zwecke abzugeben. Die Turboquerulantin ist der lebende Beweis dafür, dass unsere Gesellschaft die Herausforderungen der Corona-Krise mit vorbehaltloser Solidarität ohne weiteres bewältigen kann.

Montag, 23. Dezember 2019

Turboquerulantin - Ordnungsgeld Nummer 10, WELTREKORD

Kurz vor Ende des Jahres erreichte uns der Beschluss des Landgerichts Verden vom 06.12.2019 zum Az.: 6 T 166/19, der den zehnten Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 21.10.2019 in der Sache 6 C 409/16 gegen die Turboquerulantin bestätigte. Ich bin mir sicher, dass nicht nur in unserer Kanzlei die Sektkorken knallten, sondern auch im Amtsgericht Nienburg, denn gemeinsam haben wir es geschafft, in der Kategorie "Ordnungsgeld" einen Weltrekord aufzustellen, der wohl auch für die nächsten hundert Jahre noch Bestand haben wird.

Noch nie konnte ein deutsches Gericht zehn Ordnungsgelder gegen einen Schuldner wegen zehnmaliger Verletzung eines einzigen Unterlassungsurteils festsetzen. Ich muss ehrlicher Weise zugeben, dass eine derartige Weltklasseleistung nur im perfekten Zusammenspiel aller Beteiligten erreicht werden konnte. Man braucht zu allererst eine echte Widerstandskämpferin, die nicht nur das Justizsystem zutiefst verachtet, sondern auch bereit ist, für höherrangige Ideale die bürgerliche Existenz zu opfern. Dann braucht man einen Richter, der mit sicherer Hand die Ordnungsgelder stets in einer Höhe festsetzt, die es gerade noch verhindert, dass die Schuldnerin zur Besinnung kommt und ihren Rachefeldzug gegen die Justiz aus wirtschaftlichen Gründen beendet.

Schließlich bedarf es auch eines Gläubigers, der trotz des Verlusts seines Vertrauens in die Justiz bereit ist, an einem Weltrekordversuch mitzuwirken, obwohl er weiß, dass mit der ausdauernden Verfolgung dieses gemeinsamen Projekts regelmäßig weitere Rechtsverletzungen zu seinen Lasten einher gehen werden. Am Ende hat es sich aber für alle Teilnehmer gelohnt, denn wer kann als Jurist oder Naturalpartei schon von sich behaupten, an einem einmaligen juristischen Weltrekord mitgewirkt zu haben, der aller Voraussicht nach auch im nächsten Jahrhundert noch als Maßstab in der Juristerei gelten wird. Ich persönlich habe ja auch lange nicht verstanden, weshalb das Amtsgericht Nienburg die Höhe der Ordnungsgelder nach dem sechsten Beschluss drastisch gesenkt hat und erst viel später wurde mir klar, dass die magische Grenze von 10 Ordnungsgeldern in dieser Sache durch eine fortlaufende Erhöhung der Strafe stark hätte gefährdet werden können.

Erst durch das eindeutige Signal niedriger werdender Ordnungsgelder an die Turboquerulantin konnte sicher gestellt werden, dass sie ihrer Linie stets treu blieb und der Justizrekord am Ende problemlos geknackt wurde. Natürlich waren auch die Fans mit ihren Anfeuerungskommentaren ein wichtiger Bestandteil für die erfolgreichen Gerichtsverfahren und so haben wir uns entschlossen, als kleines Dankeschön an die Fangemeinde anlässlich dieses denkwürdigen Rekords einen Sonderdruck herauszugeben, der im pdf-Format oder als jpg-Datei heruntergeladen werden kann und sich sicherlich in einem rahmenlosen Glasbilderhalter im Format DIN A-4 für alle TQ-Fans als besonderes Weihnachtsgeschenk eignen wird. In diesen Sinne wünschen wir ein frohes Fest und versprechen, im neuen Jahr ausführlich über Ordnungsgeldantrag Nummer 11 zu berichten.

Freitag, 22. November 2019

Ordnungsgeld für Anfänger

Ich habe ja in meinem Blog schon oft über die Königin aller Ordnungsgelder berichtet, die einsam und souverän im Himmel aller Querulanten thront und gar nicht daran denkt, ihre Spitzenstellung als Ordnungsgeldkönigin abzugeben und sich in Zukunft ein wenig zu bremsen.

Man sollte sich als Nachwuchsquerulant dennoch nicht durch die Spitzenstellung der Turboquerulantin abschrecken lassen und sich zu Anfang einer ordentlichen Querulantenkarriere ganz behutsam dem ergiebigen Themenkomplex "Ordnungsgeld" annähern. Wer als Anfängerquerulant nicht auf einen abgeschlossenen Prozess und ein darauf aufbauendes Ordnungsgeldverfahren im Rahmen des § 890 ZPO warten möchte, kann sich seine ersten Lorbeeren schon während des Rechtsstreits verdienen und ein schnelles Ordnungsgeld im Rahmen des § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erobern, ohne darauf warten zu müssen, erst später gegen einen Unterlassungstitel verstoßen zu können.

Mit einem solchen Ordnungsgeld kann allerdings nur der Querulant ausgezeichnet werden, demgegenüber die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Seiten des Gerichts ausgesprochen wurde und dessen Ladung zum Termin den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens enthalten hatte. Wenn diese Hürde übersprungen ist, darf man als geladener Querulant keinen Vertreter in die mündliche Verhandlung entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist, bleibt dann der mündlichen Verhandlung fern und kann anschließend beten, durch das Gericht in den ehrwürdigen Kreis der Ordnungsgeldzahler aufgenommen zu werden.

Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet nämlich die Festsetzung eines Ordnungsgelds schon dann, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist allerdings nicht, eine Missachtung des Gerichts zu sanktionieren, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Erst wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Anfängerquerulanten die Sachaufklärung erschwert wurde, kann nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld nach dem Ermessen des Gerichts zuerkannt werden.

Ein solcher Einstieg in die Querulantenszene ist zwar nicht besonders spektakulär und erst Recht nicht dazu geeignet, Verfahrensrekorde aufzustellen, weil man einem Prozess als geladene Partei selten mehr als einmal fernbleiben kann. Aber immerhin kann man erste Erfahrungen im Umgang mit gerichtlichen Anordnungen sammeln und ganz behutsam austesten, wie weit man mit Richtern gehen kann. Wer möchte, kann durch Mitteilungen wie "Wenn sie etwas wissen wollen, können sie mich ja anrufen" oder "Der Prozess ist unwichtig, da bleibe ich lieber zu Hause" die Bereitschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen ein wenig fördern, denn der Weg an die Spitze der Querulantenbewegung ist lang und die Gerichte verteilen Ordnungsgelder für Parteien wegen Ausbleibens trotz persönlicher Ladung in der Regel eher zurückhaltend.       

Donnerstag, 16. Mai 2019

Turboquerulantin - Ordnungsgeld Nummer 9

Nicht, dass Sie die Überschrift falsch verstehen, liebe Leser. Es geht natürlich nicht um das neunte Ordnungsgeld der Turboquerulantin überhaupt, es geht um das neunte Ordnungsgeld der Turboquerulantin vor dem Amtsgericht Nienburg im Verfahren 6 C 409/16. Nur gegen dieses Urteil vom 04.01.2017 hat unser rechtsbrechender Wirbelwind bereits neunmal verstoßen. Die Ordnungsgelder in anderen Sachen habe ich noch nicht gezählt. Kaum hatte das Landgericht Verden die Beschwerde der TQ gegen das achte Ordnungsgeld mit Beschluss vom 10.04.2019 zum Aktenzeichen 6 T 22/19 zurückgewiesen, gab es Ordnungsgeld-Nachschlag vom Amtsgericht Nienburg mit Beschluss vom 17.04.2019.

Wer das muntere Treiben des Türbchens aufmerksam verfolgt und wenigstens im "Königsverfahren" einigermaßen auf dem Laufenden ist, wird die oben angezeigte Grafik (alle Grafiken anklicken zum Vergrößern) verstehen und sich dann fragen, wie es kommt, dass das neunte Ordnungsgeld vom 17.04.2019 mit EUR 300,- noch niedriger ausfällt, als das über EUR 500,- lautende erste Ordnungsgeld vom 17.03.2017. Die Frage ist insbesondere deshalb berechtigt, weil die ausgeworfenen Ordnungsgelder für die fortwährenden Verstöße bis hin zu einer Summe von EUR 1.500,- stetig anstiegen, dann aber drastisch auf EUR 500,- abfielen und nun bei EUR 300,- gar unter dem Einstandskurs liegen. Geändert hatte sich nichts, auf beiden Seiten.

Nun, die Lösung des Rätsels ist erschreckend simpel. Der böse Antragsteller benutzt fortwährend einen Namen, der schlimmer ist, als jede Missachtung eines rechtskräftigen Titels und seit dem siebten Ordnungsgeld behauptet das Amtsgericht Nienburg einfach, dass unsere Rekordhalterin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben und den streitgegenständlichen Eintrag gelöscht oder weitgehend verborgen habe. Wer den Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 05.11.2018 nicht ganz lesen möchte, mag sich mit folgendem Auszug begnügen:



Wer nun glaubt, dass sich das Amtsgericht Nienburg durch die Begründung des achten Ordnungsmittelantrags vom Gegenteil überzeugen ließ, der irrt. Auch das niedrige achte Ordnungsgeld wegen des identischen Eintrags wurde im Beschluss vom 14.01.2019 gleichlautend damit begründet, dass die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben und den streitgegenständlichen Eintrag gelöscht habe. Was mir persönlich an der absurden Erklärung gefällt, ist der Umstand, dass das Gericht sich nicht hinter juristischen Verklausulierungen versteckt, sondern ganz offen den identischen Wortlaut der bereits vorher schon unzutreffenden Begründung wiederholt um den prominenten Richterschreck weiter zum Rechtsbruch zu streicheln. Die richterliche Unabhängigkeit von der Wahrheit liest sich wie folgt:



Wenn es nicht das Amtsgericht in Nienburg höchstselbst wäre, würde man es für grotesk halten, derartig falsche Begründungen in Serie abzuliefern. Da aber genau dort über den neunten Ordnungsmittelantrag wegen des erneut identischen Eintrags der TQ entschieden wurde, habe ich nun anhand der Begründung des Beschlusses vom 17.04.2019 die Ehre, auch den letzten Leser davon überzeugen zu können, dass am Amtsgericht Nienburg irgendetwas faul ist. Denn das neunte Ordnungsgeld ist mit EUR 300,- noch niedriger ausgefallen und zwar wieder einmal deshalb, weil die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben und den streitgegenständlichen Eintrag gelöscht habe. Das ist einfach großartig. Drei schnuckelige Ordnungsgelder hintereinander mit der jeweils gleich falschen Begründung, der Eintrag sei gelöscht oder weitgehend unsichtbar. Hier der Beweis:



Aber es kommt noch besser. Ganz im Sinne des Tucholsky-Zitats "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.", wurde dem Antragsteller für den neunten Ordnungsgeldantrag per Beschluss sogar noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts verwehrt. Die Begründung erscheint wie gewohnt souverän. Es sei ja schon der neunte Ordnungsgeldantrag bei gleichbleibendem Verstoß, da könne der Antragsteller die Anträge ja wohl endlich mal selbst schreiben. Geniale Taktik. Ordnungsgelder gegen "0" abschmieren lassen, anwaltliche Hilfe verweigern und die ganze Sache so weit es geht abwürgen, weil sich das Türbchen einfach nicht unterkriegen lässt. Tatsächlich eine beschämende Bankrotterklärung der Justiz.

Vorläufiges Ergebnis dieser Methode: Unsere Beschwerde gegen die versagte Beiordnung läuft, die Turboquerulantin legt Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss Nummer 9 ein, stellt noch vor der Abhilfeentscheidung einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter und wir deshalb einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag, da der Befangenheitsantrag als neuer tatsächlicher Umstand bei der negativen Beiordnungsentscheidung für das neunte Ordnungsgeld noch nicht berücksichtigt werden konnte. Und Ordnungsmittelantrag Nummer 10 ist natürlich auch schon beim Gericht.

Freitag, 8. Februar 2019

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin hat rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben

Auch im Jahre 2019 zeigt die Turboquerulantin keine Ermüdungserscheinungen und startet gleich im Januar mit einem kleinen Ordnungsgeld zum warm werden beim Rabattzentrum Nienburg. Nachdem das Amtsgericht Nienburg noch im Beschluss vom 14. November 2017 mit Ordnungsgeld Nummer 5 in Höhe von EUR 1.500,- wegen der fortdauernden Missachtung des rechtskräftigen Urteils vom 04.01.2017 für einen Rekord gesorgt hatte, wurden nunmehr zum zweiten Mal in Folge kleine Brötchen gebacken und erneut lediglich EUR 500,- als wohlwollender Tadel ausgeworfen.

Die Begründung des Beschlusses vom 14. Januar 2019 ist angesichts der gewohnt bodenständigen Nienburger Provinzjuristerei keine große Überraschung. Weil die Turboquerulantin ihre rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben habe und im Gegensatz dazu das Opfer des turboquerulantischen Dauermobbings fortlaufend herabwürdigende Äußerungen in den sozialen Medien über unser armes Türbchen tätige, sei selbst beim achten Ordnungsgeld in Folge ein Kleinstbetrag zur Finanzierung der niedersächsischen Spaßjustiz ausreichend.

Das Amtsgericht Nienburg verstrickt sich zudem immer tiefer in den laienhaften Wahn, dass ein im Personenstandsregister nicht eintragungsfähiger Name wegen des Mangels der Eintragungsfähigkeit auch nicht als freies Pseudonym geführt werden dürfe. Während ernstzunehmende Rechtswissenschaftler der Frage nach dem Schutz des Pseudonyms als Wahlnamen im deutschen Recht nachgehen, hat das Amtsgericht Nienburg für die Einordnung der Zusatzbezeichnung des Klägers als ergänzendes Aristonym nur einen Begriff parat: Verboten!

Schon mittelmäßige Kenntnisse im bundesdeutschen Zivilrecht würden ausreichen, um zu erkennen, dass sich der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.05.2015 zum Az.: 11 W 2151/14 ausschließlich mit der Frage auseinandersetzt, ob ein nach britischem Recht gewählter Adelsnamen in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden darf aber zu keinem Zeitpunkt dazu Stellung nimmt, ob die abseits vom Personenstandsregister aufgenommene Führung eines zum bürgerlichen Namen hinzutretenden Adelsnamens gegen geltendes Recht verstößt. Macht nichts, vielleicht verziehen sich die dunklen Wolken juristischer Betriebsblindheit ja im Laufe der Bearbeitung kommender Ordnungsgeldanträge. Denn natürlich glaubt nur das Amtsgericht Nienburg ernsthaft daran, dass die Turboquerulantin ihre Mobbing-Kampagne tatsächlich eingestellt hat.

Montag, 14. Januar 2019

Ein frohes neues Jahr, liebe Turboquerulantin

Ein frohes neues Jahr wünschen wir der Turboquerulantin, wenn auch ehrlicherweise keinen Erfolg. Mit dem Beschluss des Landgerichts Verden vom 08.01.2019 zum Az.: 6 T 151/18 bleibt dann auch insoweit alles beim Alten. Das vom Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 05.11.2018 ausgeworfene Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- gegen unser Türbchen wegen andauernden Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 wurde im Januar 2019 vom Landgericht Verden bestätigt. Mit solchen Spaßbeträgen kann man natürlich weder hartgesottene Rechtsbrecher beeindrucken, noch die Justizkasse angemessen auffüllen, aber immerhin gibt es mal wieder ein Lebenszeichen von Niedersachsens bekanntester Enthüllungsjournalistin.

Erwähnenswert ist aus dem neuen Beschluss lediglich der Umstand, dass die gegen das Ordnungsgeld von Turbi höchst persönlich erhobene Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde und der tapfere Kollege, der zuletzt an ihrer Seite kämpfte, mindestens in diesem Verfahren die Segel gestrichen hat. Wir blicken deshalb alle nach vorne und vertrauen fest darauf, dass die Flamme für Wahrheit und Recht weiterhin hell in uns allen brennt und die Entscheidungen unserer Gerichte das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz weiter stärken werden.

Montag, 26. November 2018

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin verfehlt Rekord

Die "Forschungsgruppe Ordnungsgeld" und die Fangemeinde der Turboquerulantin haben ein neues Ordnungsgeld im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg eingetragen, dass die Turboquerulantin durch Beschluss des Amtsgerichts Nienburg zum Az.: 6 C 409/16 im April 2018 verwirkt hat. Wer allerdings auf eine höhere Strafe seit des letzten Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 1.500,- gehofft hat, dürfte enttäuscht sein. Zwar ist es unserer Enthüllungsjournalistin weiterhin vollkommen egal, was das Amtsgericht Nienburg an Urteilen und Beschlüssen verschickt, aber dem Amtsgericht Nienburg ist nicht egal, dass seine prominenteste Kundin vom fernab der niedersächsischen Auen lebenden Antragsteller immer wieder mit bösartigen Ordnungsgeldanträgen behelligt wird.

Um dem gesetzlosen Wirbelwind etwas entgegen zu kommen, hat sich das Gericht nun ausgedacht, einfach mal strafmildernde Gründe heranzuziehen, weshalb es ab sofort nicht mehr ganz so schlimm ist, das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 zum Az.: 6 C 409/16 zu missachten: "Andererseits hat es aber auch einbezogen, dass auch der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des erkennenden Gerichts, dass zu Unrecht auf eine adelige Herkunft hinweisende, von ihm selbst gewählten Namenszusätze in Deutschland im Rechtsverkehr nicht zulässig sind, diese ebenso fortdauernd weiterführt, mithin selbst auch gerichtliche Hinweise bewusst ignoriert und dadurch zugleich auch zumindest einzelne Tatbestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von § 263 StGB verwirklicht, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - nämlich seiner Adelsherkunft - gezielt einen entsprechenden Irrtum hierüber erregen will. Eine weitere Erhöhung des bereits zuletzt auf 1.500,00 € festgesetzten Ordnungsgeldes war danach nicht gerechtfertigt." 

Wer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang der Meinung war, dass sich die Bemessung eines Ordnungsgeldes am Verhalten des Verurteilten zu orientieren habe und insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes und Verschuldensgrad des Rechtsverletzers berücksichtigt werden müsse, wird in Zukunft als Element der Bemessung auch das Wohlverhalten des Gläubigers gegenüber dem Gericht zu berücksichtigen haben. Wie willkürlich diese neue Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg ist, kann man vor allem daran erkennen, dass der Antragsteller seinen angeblich unzulässigen Namen vom ersten bis zum letzten Tag des Urteilsverfahrens geführt hat und auch bei jedem einzelnen der fünf vorhergehenden Ordnungsgeldverfahren. Weshalb die seit Jahren ununterbrochene (zulässige) Namensführung des Klägers neuerdings zu einem Strafrabatt bei der Turboquerulantin führt, kann nur mit absolutem Insiderwissen beantwortet werden.

Donnerstag, 18. Oktober 2018

Die Turboquerulantin und das freundliche Gericht

Eine hervorragende Gelegenheit, den Münchener Fans der Turboquerulantin eine kleine Kostprobe ihres Könnens verabreichen zu können, scheint derzeit ungenutzt verstreichen zu müssen. Denn wie bereits erwähnt ist das derzeitige Tourmanagement der Turboquerulantin wegen der zahlreichen Tourneedaten etwas unter Zeitdruck geraten und hat versäumt, rechtzeitig den großen Saal des Landgerichts München II zu buchen, um die Ausführungen des Amtsgerichts Dachau aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 19.06.2018 zum Az.: 2 C 1091/17 mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln in Grund und Boden zu stampfen.

Mit wohlwollendem Hinweis durch das Landgericht München II zum Az.: 8 S 2810/18 weist der Vorsitzende Richter deshalb darauf hin, dass man den großen Auftritt ganz einfach absagen könne, um die ohne ausdrückliche Stornierung des Münchener Auftritts anfallenden Kosten sparen zu können. Dieser freundliche Wink des Richters könnte dazu führen, das die in Bayern ersparten Aufwendungen einfach für das nächste Ordnungsgeld in Niedersachsen verwendet werden können, dass Gerüchten zufolge in der Beschwerdeinstanz bereits durch das Landgericht Verden abgesegnet wurde.

Sonntag, 15. April 2018

Turboquerulantin - Ratenzahlungsbettelei

Ihre Opfer sind empört, ihre Fans sind enttäuscht. Nachdem die Turboquerulantin vom 13.12.2017 bis zum 18.01.2018 in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta eingekerkert war, scheint ihr ehemals unbändiger Siegeswille endgültig gebrochen. Wo gestern noch ihr Kampfruf "Die Wahrheit darf gesagt werden" ertönte, läßt sich heute nur noch ein schwaches Winseln vernehmen.

Mit dem Verweis auf ihre Grundsicherungsrente bettelt die Turboquerulantin nun darum, von einer erneuten Ordnungshaft verschont zu bleiben und bietet dem Gericht für die Begleichung von Ordnungsgeld eine Ratenzahlung von 10,- Euro pro Monat an. Während die Opfer des cybermobbenden Huckedusters noch immer unter den Hasstiraden zu leiden haben und eine Ratenzahlung als blanken Hohn empfinden, mehren sich unter den Anhängern der Turboquerulantin die Zweifel an ihrem Idol.

Weil ihnen einst der Endsieg versprochen wurde und es bis heute nur Niederlagen gesetzt hat, stößt das Gejammer nach Raten gegen angeblich ungerechte Ordnungshaft auf Unverständnis. "Wir wären ihr bis ans Ende der Welt gefolgt, doch jetzt will sich unsere Vorkämpferin für die Wahrheit den Lügen der Anwälte und den Rechtsbeugungen der Gerichte ergeben", äußert sich ein Facebook-Fan der ersten Stunde hinter vorgehaltener Hand. Er möchte namentlich nicht genannt werden und hat die Erwartung noch nicht ganz aufgegeben, dass sich die Turboquerulantin am Ende doch noch für den bedingungslosen Kampf entscheidet.

Ein Funken Hoffnung liegt für ihre Fans daher in dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.04.2018, das den Antrag auf Ratenzahlung der Turboquerulantin abgelehnt hat. Lässt sich die Turboquerulantin von der schallenden Ohrfeige zur Besinnung bringen und geht erhobenen Hauptes in den Knast oder wirft sie ihre großspurige Propaganda über den Haufen und biedert sich der "Rechtsbeugermafia" mit weiteren Bettelbriefen an? Wir werden es erfahren.

Donnerstag, 21. Dezember 2017

Turboquerulantin auf Rekordjagd

Mittlerweile komme ich nicht mehr dazu, über jedes einzelne Ordnungsgeld aus jedem einzelnen Verfahren zu berichten und deshalb will ich der treuen Leserschaft und Fangemeinde der Turboquerulantin wenigstens im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg einen kleinen Überblick gönnen, wie sich unser Türbchen via Facebook von Ordnungsgeld zu Ordnungsgeld hangelt. Zwischenzeitlich kann man als gesicherte Erkenntnis festhalten, dass es ihr vollkommen scheißegal ist, was das Amtsgericht Nienburg zum Besten gibt, denn "Die Wahrheit darf gesagt werden".

Die Interpretation von "Wahrheit" ist allerdings nicht ganz ohne Risiko und anlässlich des bis heute höchsten Ordnungsgeldbeschlusses vom 14.11.2017 über EUR 1.500,- habe ich einen kleine Übersicht (Mausklick zum Vergrößern) erstellt, mit welcher man die bereits festgesetzten Ordnungsgelder ganz gut überblicken kann. Auffällig ist, dass die Höhe der Ordnungsgelder zwar stetig ansteigt, aber darüber hinaus keinem erkennbaren Muster folgt. Ein fachgerechtes Ermessen scheint der Erhöhung von EUR 1.000,- auf EUR 1.300,- und von dort dann auf lediglich EUR 1.500,- nicht zu Grunde zu liegen. Aus der zuletzt geringeren Erhöhung des Ordnungsgelds um lediglich EUR 200,- wird man kaum ablsesen wollen, dass die viermalige Missachtung des gerichtlichen Tenors eine relativ höhere Bestrafung verdient, als die darauf folgende fünfte Nichtbefolgung des Urteils.

Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung eine Beuge- und eine Straffunktion und ist im Hinblick auf dessen Zweck zu bemessen. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung des Ordnungsgeldes im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie der Verschuldensgrad des Rechtsverletzers. Zu all diesen Kriterien sind die Ausführungen des Amtsgerichts Nienburg recht dürftig und es bleibt unklar, warum das Ordnungsgeld mal um EUR 300,- und dann wieder nur um EUR 200,- erhöht wird und weshalb immer noch von der umgehenden Anordnung einer Ordnungshaft abgesehen wird. Wir blicken daher gespannt auf das herannahende Jahr 2018, denn selbstverständlich ist ein neuer Antrag auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsmittels längst anhängig.

Mittwoch, 30. August 2017

Turboquerulantin, Kanalratte und Scheißhausfliege

Während sich Deutschlands fähigste Strafrechtler den Kopf darüber zerbrechen, ob es im Vorfeld der Bundestagswahlen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn sich ein Politiker während einer Wahlkampfveranstaltung öffentlich wünscht, eine Integrationsbeauftrage mit türkischen Wurzeln "in Anatolien entsorgen" zu können, lehnen sich entspannte Flachlandjuristen lässig zurück und betrachten wohlwollend das immer einfacher zu durchschauende Treiben der Turboquerlantin.

Diesmal wurde der Scherzbeauftragten mit Bückeburger Wurzeln vom Amtsgericht Nienburg durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.07.2017 verboten, einen unbescholtenen Bürger als Kanalratte zu bezeichnen und ihn mit einer Scheißhausfliege zu vergleichen. Juristisch leichte Kost, die mit wenigen Federstrichen zu erledigen ist und nur deshalb erwähnenswert ist, weil der rechtsfeindliche Provinzpanzer mit stählerner Ignoranz weiterhin vollkommen immun gegenüber der sich als sinnlos entpuppenden Juristerei des Amtsgerichts Nienburg ist.

Einstweilige Verfügungen, Hauptsacheurteile und Beschlüsse über Ordnungsgeld füllen die Akten ohne ersichtlichen Erfolg. Was nützt es, wenn die Tatbestände leicht subsumiert werden können aber für die sich anhäufenden gerichtlichen Entscheidungen jeglicher Vollstreckungsdruck fehlt? Die auf Facebook geteilten Worte der Turboquerulantin selbst formulieren eine schlichte Antwort: "Ab und zu drehe ich mich um. Nur um zu gucken, was mir am Arsch vorbeigeht."

Montag, 28. August 2017

Durch Staatsanwalt geprüfte Blogartikel

Für viele Richter auf der unteren Stufe der Gerichtsbarkeit scheint es gewöhnungsbedürftig zu sein, ihr zum Teil unanständiges Gewurstel in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sehen. Jahrzehntelang vom Miteinander der Zeitungsverlage und Gerichtsverwaltungen gedeckt, verschwanden unspektakuläre Willkür und erschreckende Unfähigkeit von Richtern ohne großes Aufsehen in den Akten und den sie beherbergenden Kellern.

Spätestens mit den publizistischen Möglichkeiten des Internets war es jedoch mit der Gewissheit vorbei, im Halbdunkel selbstherrlicher Juristerei ungestört dem Ruhestand entgegendümpeln zu können. Nach Dekaden des Dornröschenschlafs ist es nachvollziehbar, wenn Amtsrichter ungeziemlichen Ruhestörungen durch anwaltliche Berichterstattungen nicht durch die Verbesserung eigener Arbeitsqualität entgegentreten mögen, sondern in ihrer Not lieber die Hilfe des Justizapparats höchstselbst erflehen.

Das klappt natürlich nur bedingt und trotz erheblichem Wohlwollen gegenüber den geplagten Richterseelen müssen bisweilen staatsanwaltliche Gütesiegel für Blogartikel verteilt werden, die sich auch beim besten Willen nicht mit Hilfe strafrechtlicher Sanktionen aus dem kollektiven Gedächtnis entfernen lassen. So wurden nach Strafanzeigen gegen den stets um ausgewogene Berichterstattung bemühten Verfasser folgende Blogartikel als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen und das Verfahren bezüglich der dort erfolgten Äußerungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründet wurde die Verleihung dreier Gütesiegel wie folgt:

Amtsgericht Nienburg a.) "In seinem Artikel vom 20.04.2016 (Bl. 3 ff. Bd. I d.A.) kritisiert der Beschuldigte das „Amtsgericht Nienburg“ bzw. „die Justiz“ (Bl. 3, 4 Bd. I d.A.) und bemängelt „richterliches Duckmäusertum" (Bl. 4 Bd. I d.A.), „Arbeitsverweigerung“ (Bl. 6 Bd. I d.A.) und spricht von einem „Armutszeugnis“ (Bl. 5 Bd. I d.A.) bzw. dem Verfahren als „abstrusen Reigen“ (Bl. 7 Bd. I d.A.). Insoweit schwingt sich der Beschuldigte hier zwar zum Verfechter der Rechte seines Mandanten auf und will diese mittels seiner Artikel nun auch außergerichtlich wahren. Allerdings stellt sich die Veröffentlichung des fraglichen Artikels nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB dar. Denn anders als bei Äußerungen in einem anhängigen Rechtsstreit greift dieser Rechtfertigungsgrund i.R. einer außergerichtlich betriebenen, an die Öffentlichkeit gerichteten Kampagne nicht (BGH, Urteil vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 20 W 298/04, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage - 2016, § 193 Rn. 7 ff.). Gleichwohl stellen zumindest diese Äußerungen des Beschuldigten inhaltlich noch keine Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB dar. Denn unter Beachtung aller Begleitumstände bringen sie keine persönliche Missachtung bzw. Nichtachtung gegenüber einzelnen Personen zum Ausdruck. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Unhöflichkeit, verbunden mit einer generellen Kritik an der aus Sicht des Beschuldigten unbefriedigenden Prozessführung (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 10). Persönliche Anfeindungen gegen einzelne, nicht namentlich genannte Richter enthält der genannte Artikel nicht, inhaltlich geht es vielmehr um eine Auseinandersetzung mit der Rechtssache selbst, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest kursorisch dargestellt wird (Bl. 44 Bd. II d.A.)."

Amtsgericht Nienburg b.) "Ähnlich verhält es sich mit dem Artikel vom 18.05.2016 (Bl. 21 ff. Bd. I d.A.), in dem der Beschuldigte die „charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger“ (Bl. 23 Bd. I d.A.) anprangert. Hierzu hat er ausgeführt, er betrachte die Vertagung der Entscheidung über ein Ordnungsgeld als rechtswidrig und habe dies mit seinem Artikel zum Ausdruck bringen wollen (vgl. Bl. 43 Bd. II d.A.). Auch insoweit ist die Grenze zur Strafbarkeit nach § 185 Abs. 1 StGB noch nicht überschritten, es handelt sich um eine allgemeine Unhöflichkeit, nicht aber um eine auf persönliche Diffamierung zielende Schmähkritik."

Amtsgericht Nienburg c.) "Des Weiteren hat der Beschuldigte in seinem Artikel vom 12.07.2016 (Bl. 28 ff. Bd. I d.A.) der „niedersächsischen Justiz“ „Versagen“ (Bl. 29 Bd. I d.A.) vorgeworfen und behauptet, die „Nienburger Justiz“ vollziehe eine „Gratwanderung zur Strafvereitelung“ (Bl. 29 Bd. I d.A.). Bei der vorliegenden Äußerungen handelt es sich um eine auf Tatsachenbehauptungen basierende Meinungsäußerung, die grds. den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt. In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der Rechtsbeugung dann aber nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, sofern er im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren oder Urteil verwendet wird, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht (AGH Saarland, Urteil vom 12.08.2002 - AGH 2/02 in MDR 2003, 180). Auch in dem genannten Artikel befasst sich der Besch. mit der von ihm als ungerecht empfundenen Verfahrensführung. Es handelt sich zumindest im Kern um eine sachliche Auseinandersetzung, nicht um eine bloße Schmähung der Entscheidungsträger."