Dienstag, 9. Mai 2017

Geh´ nach hause du Hurensohn

Als Hannoveraner ist man derzeit sehr an den Spielen der Aufstiegsfavoriten der 2. Fussball-Bundesliga interessiert, was dazu führte, mir am Montagabend das Spitzenspiel zwischen dem Dritt- und Viertplatzierten der 2. Liga, Eintracht Braunschweig und Union Berlin, anzusehen. Als in der 54. Minute der Berliner Abwehrmann Roberto Puncec einen Konter der Braunschweiger durch ein Foulspiel an Christoffer Nyman unterband und nach seiner zweiten gelben Karte des Platzes verwiesen wurde, waren die Schmähgesänge zahlreicher Braunschweiger Fans deutlich für jeden Zuschauer hörbar: "Geh´ nach hause du Hurensohn."

Unzweifelhaft eine Beleidigung des Berliner Spielers durch zahlreiche Braunschweiger, die mit Hilfe von Kameras im Stadion sicherlich auch nachträglich noch identifizierbar wären. Da eine Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird und antragsberechtigt in der Regel nur der Verletzte selbst ist, besteht wenig Hoffnung, dass die Braunschweiger Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen werden, um ein rechtsstaatliches Exempel am blau-gelben Pöbel zu statuieren.

Ich gehe nicht davon aus, dass Roberto Puncec an der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten Täter wegen gemeinschaftlich begangener Beleidigung interessiert ist und sich einen Strafantrag verkneifen wird, obwohl er sich angesichts der in der breiten Öffentlichkeit verübten Tat sicherlich nicht den üblichen Standardformulierungen der jeweiligen Staatsanwaltschaft nach einer Anzeigeerstattung wegen Beleidigung ausgesetzt sehen würde:

Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.

Gründe: Bei dem von d. Antragsteller(in) geschilderten Sachverhalt kommt nur ein Privatklagedelikt in Betracht (§ 374 StPO). Die öffentliche Klage wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Da der Rechtsfrieden über den Lebenskreis d. Verletzten hinaus nicht gestört ist und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegenden Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten. Vorliegend erfolgte die beleidigende Äußerung nicht im öffentlichen Raum, sondern im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Ausgangssituation kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden. Es steht dem Antragsteller frei, durch Erhebung einer Privatklage (§ 381 StPO) vor dem zuständigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Täters selbst zu bewirken. Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch zumutbar ist, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Schade.

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