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Mittwoch, 9. August 2017

Ehrenschutz und Liebe - nicht immer vertragen sie sich!

Manche Fragen werden schnell, manche langsam und manche gar nicht beantwortet. Nicht nie aber spät, jedoch nicht zu spät, möchte ich hier die vor etwa einem Jahr als Überschrift gestellte Frage eines Artikels noch einmal und jedenfalls in aller Deutlichkeit beantworten, nämlich ob der dort genannte Amtsgerichtsdirektor an irgendeinem kleinen Amtsgericht in Deutschland die Beklagte lieb hatte.

Nein, er hatte sie nicht lieb und er hat sie nicht lieb und wenn mich nicht alles täuscht, wird er sie auch nie lieb haben. Diese doch recht einfache Antwort hatte sich in dem von mir vor einem Jahr geschriebenen Artikel offenbar so gut versteckt, dass mich gut gemeinte Ratschläge der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Hannover und nicht zuletzt des Amtsgerichtsdirektors selbst davon überzeugen konnten, noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die etwa verstandene Andeutung einer außerehelichen Beziehung zwischen dem Direktor und der Beklagten, die zudem - völlig zu Unrecht - als Vorwurf der Korruption und Bestechlichkeit aufgefasst worden sein könnte, in meiner satirischen Darstellung ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte erfolgte und die beiden Protagonisten meiner kleinen Geschichte ganz im Gegensatz zu haltlosen Spekulationen gerade nicht besonders gut aufeinander zu sprechen sind. Aber das war ja ohnehin jedem klar, dachte ich.

Donnerstag, 4. Mai 2017

Patentanwalt veruntreut 100 Millionen Euro

Wer als Rechtsanwalt vergisst, vom Mandanten verauslagte Gerichtskosten weiterzuleiten, kann schnell in Teufels Küche geraten. Zum Küchenchef des Teufels dürfte sich ein ehemaliger Patentanwalt gekrönt haben, der das Institut für Rundfunktechnik (IRT) als gemeinsame Forschungsstelle der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio seit den siebziger Jahren beraten hat und dabei Erträge im dreistelligen Millionenbereich in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll.

Der Patentanwalt könnte unter Ausnutzung seiner Verhandlungsposition eigene Verträge über Patente des IRT mit einer internationalen Patentverwertungsgesellschaft geschlossen und auf diese Weise über Jahre enorm hohe Beträge vereinnahmt haben. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt wegen des dringenden Verdachts der mehrfachen Untreue in einem besonders schweren Fall, wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall und wegen Parteiverrats. Das Vermögen des beschuldigten Patentanwalts ist bereits durch einen Arrestbefehl des Landgerichts München I gesichert worden. So, und jetzt nochmal schnell die eigenen Umsätze überprüfen, ob nicht doch irgendwo Peanuts hängen geblieben sind und ich die GEZ-Gebühren bezahlt habe.

Freitag, 7. November 2014

Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - Anklageerhebung

Nun wird das Strafverfahren also losgehen gegen den Amtsrichter, der zum Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen (Foto) abgeordnet worden ist und daran anschließend Lösungen für Prüfungsarbeiten an Examenskandidaten verkauft haben soll. Die Presseinformation der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) Nr. 12/14 vom 07.11.2014 lautet wie folgt:

Am heutigen Freitag hat die Staatsanwaltschaft Verden gegen einen 48-jährigen ehemaligen Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts Anklage wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung bei dem Landgericht Lüneburg erhoben. Er soll Prüfungsinhalte für die zweite juristische Staatsprüfung an elf Rechtsreferendare verraten oder ihnen die Weitergabe angeboten haben.

Der aus dem Wendland stammende Angeschuldigte war in Niedersachsen als Richter tätig und seit dem Jahre 2011 Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts in Celle. Laut der 52‑seitigen Anklageschrift der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Verden soll er über zwei Jahre bis zum März dieses Jahres allein sechs Referendaren die Inhalte von Prüfungsklausuren oder Vorträgen mit Lösungshinweisen gegen teilweise 5-stellige Bargeldbeträge angeboten haben. Einer der Prüfungskandidaten soll nach Zahlung der vereinbarten Gegenleistung Sachverhaltsdarstellungen und Lösungsskizzen erhalten haben. In fünf weiteren Fällen besteht der Verdacht, dass der Angeschuldigte die Inhalte von Aktenvorträgen, Klausuren und mündlichen Prüfungen oder entsprechende Lösungshinweise dazu Prüfungskandidaten überlassen hat.

Da nicht ermittelt werden konnte, ob und in welchem Umfang Gegenleistungen erfolgt sind, besteht in diesen Fällen lediglich der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Der Angeschuldigte soll Prüfungskandidaten, die bereits einmal durch das zweite Staatsexamen durchgefallen waren, von sich aus angesprochen haben. Vier Referendaren, von denen er laut Anklage erhebliche Geldbeträge verlangt hatte, soll er gedroht haben, sie wegen übler Nachrede anzuzeigen, falls diese sein Angebot verraten würden. Da die so Bedrohten aber gegenüber den Ermittlungsbehörden ihr Wissen preisgegeben haben, besteht insofern nur der Verdacht der versuchten Nötigung. Die Referendare, denen der Angeschuldigte tatsächlich Prüfungsinhalte verraten haben soll, waren entweder bereits einmal durch die Prüfung durchgefallen oder wollten sich in einem Wiederholungsversuch verbessern. In einem Fall dürfte allein der Wunsch nach einer besonders guten Prüfungsleistung Auslöser für die Nutzung der illegal erlangten Lösungshinweise gewesen sein.

Der Angeschuldigte befindet sich seit Juni dieses Jahres in Haft in einer deutschen Untersuchungshaftanstalt. Er war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im März 2014 in Mailand von der italienischen Polizei festgenommen und drei Monate später nach Deutschland ausgeliefert worden. Mit der Anklage, die sich nur gegen ihn richtet, werden ihm insgesamt 11 einzelne Straftaten vorgeworfen. Soweit der Verdacht der Bestechung oder der Beihilfe dazu gegen andere Personen besteht, werden die Ermittlungen gesondert fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Referendare, die die Lösungshilfen von dem Angeschuldigten angenommen haben sollen.

Zum Hintergrund: Die Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Verden ist zuständig für die Verfolgung von Korruptionsstrafsachen, für die die Landgerichte Stade, Verden und Lüneburg örtlich zuständig sind. Der Sitz des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts ist in Celle und liegt damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Lüneburg.

Zu den Strafvorschriften:

§ 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger ..., der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) ... (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, ... mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ... bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn ... 3. der Täter gewerbsmäßig ... handelt, ... .

§ 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 240 Strafgesetzbuch Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.